Werden Sie Mitglied im Kultur - und Heimatverein Landwüst e.V.
Wenn Sie sich mit unseren Zielen identifizieren können, sollten Sie Mitglied unseres Vereines werden.
Mitglied im Kultur- und Heimatverein Landwüst e.V. kann jeder werden, der sich zu den Vereinszielen bekennt. Es muß ein schriftlicher Beitrittsantrag an den Verein gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet dann über die Aufnahme im Verein.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt laut Mitgliederbeschluss der Gründungsversammlung vom 13.03.2010 12,00 € jährlich – zahlbar bis 15.01. des laufenden Jahres. Die Zahlung erfolgt jeweils für das volle Kalenderjahr, eine anteilige Beitragserhebung ist nicht möglich.
Hier unsere Satzung:
Satzung
§ 1 Name und Sitz
1.1. Der am 13.03.2010 gegründete Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatverein Landwüst“.
1.2. Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
1.3. Der Sitz des Vereins ist in der Rohrbacher Str. 1, 08258 Landwüst.
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
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die Förderung von Kunst und Kultur.
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die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
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die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
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Heranführung der Bürger an die Heimatgeschichte des Vogtlandes.
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authentische Vermittlung des ländlichen Lebens, d.h. Aufzeigen der Arbeit, der Lebensweise und der Kultur der Menschen in der bäuerlichen Geschichte des Vogtlandes.
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Erhalt und Belebung des Gemeinschaftssinnes im Dorf.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
3.2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, welcher an den Verein zu richten ist, der Vorstand.
3.3. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.4. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste im Sinne der Vereinsziele u. a. verleihen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod, mit dem Todestag.
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Verein zu richten und gilt ab Jahresende.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
d) wenn auf zweimalige Mahnung hin der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.
Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins
5.1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.2. Spenden können in unbegrenzter Höhe eingezahlt werden.
5.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.5. Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Einladung und Tagesordnung einberufen.
7.2. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes.
b) die Entlastung des Vorstandes.
c) die Abberufung des Vorstandes, diese kann nur erfolgen, wenn sich ? der erschienen Mitglieder dafür aussprechen.
d) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten.
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
f) Entscheidung über die Mitgliedschaft.
7.3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben wurde.
7.4. Anträge, welche von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
7.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen und Abberufungen des Vorstandes erfordern eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7.6. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt.
7.7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Anwesenheitsliste, die Einladung, die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie vorgenommenen Wahlen und deren Ergebnisse. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Der Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden d) Schriftführer
b) 2. Vorsitzenden e) 1. Beisitzer
c) Schatzmeister
(Gesamtvorstand)
8.2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand), sie sind zu zweit vertretungsberichtigt.
8.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
8.4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8.5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Satzungsänderungen
9.1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
9.2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Amtsgericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Bei der Auflösung des Vereins müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.
10.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
10.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sozialwerk Vogtland gGmbH für den Kindergarten Wirtsbergwichtel Landwüst, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.